Zugang von Kündigungen LAG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2023 (Az.: 5 Sa 1/23)
Ausgabe 55 | Januar 2024
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis der bei ihr als Zahnärztin beschäftigten Klägerin unter
Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende zum 31.12.2021. Zum Nach-
weis des Zugangs der Kündigung legte sie den Einlieferungsbeleg vom 29.09.2021 sowie eine
Reproduktion des unterzeichneten Auslieferungsbelegs vom 30.09.2021 vor. Die Klägerin machte
geltend, ihr Arbeitsverhältnis habe erst zum 31.03.2022 geendet, da ihr die Kündigung aufgrund einer
stationären Behandlung vom 28.09.2021 bis zum 26.10.2021 nicht fristgemäß zugegangen sei. Selbst
wenn man von einem Zugang am 30.09.2021 ausgehe, sei dieser außerhalb der üblichen Postzustell-
zeiten erfolgt und auch daher als verspätet anzusehen.
Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab.
Die Zustellung eines Schriftstückes könne bei zeitweiser Abwesenheit des Empfängers auch durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen, weshalb die stationäre Behandlung der Klägerin unerheblich sei. Durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des unterzeichneten Auslieferungsbelegs habe die Beklagte den Anscheinsbeweis für eine ordnungsgemäße Auslieferung und damit auch für den fristgemäßen Zugang der Kündigung erbracht. Zudem bestehe der Anscheinsbeweis für eine Zustellung während der üblichen Zustellungszeiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Arbeitszeiten der Zusteller die üblichen Zustellzeiten prägen. Anhaltspunkte für einen Geschehensablauf, der Zweifel an einer Zustellung zu den ortsüblichen Zeiten rechtfertige, müssten von der Klägerin vorgetragen werden. Die allgemeine Behauptung einer Zustellung zu ortsunüblichen Zeiten genüge dafür nicht.