Vor Zugriff durch den Arbeitgeber geschützte Dateien des Betriebsrats LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 (Az.: 4 Ta BV 87/11 u. 11/12)
Ausgabe 09 | März 2012
Die Arbeitgeberin hatte den Verdacht geschöpft, dass ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied während seiner Arbeitszeit eine mehrseitige Stellungnahme zu einem Kündigungsschutzverfahren erstellt hatte. Um den hiermit vermuteten Arbeitszeitbetrug nachweisen zu können, beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Feststellung, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie zurückverfolgendürfe, um festzustellen, wann die betreffende Datei durch wen bearbeitet wurde.
Das mit dieser Fragestellung befasste LAG Düsseldorf gelangte in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Dateien des Betriebsrats nicht besteht. Vielmehr sei die Betriebsverfassung durch eine autonom gestaltete Interessenwahrnehmung geprägt. Daher verwalte der Betriebsrat seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, so dass die Frage, wem die betreffenden Datenlaufwerke gehören, irrelevant sei.
Gleichzeitig entschied das LAG zu Gunsten des Arbeitgebers, dass ein Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats fehle, um von dem Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wo die „undichte Stelle“ für die an den Arbeitgeber gegangene Information zu dem betreffenden Laufwerk ist, habe der Betriebsrat nicht.