Verhaltensbedingte Kündigung
wegen Schlechtleistung
LAG Köln, Urteil vom 03.05.2022
(Az.: 4 Sa 762/21)
Ausgabe 51 | Dezember 2022
Nach einem Wechsel seines Arbeitsplatzes erreichte ein Kommissionierer in einem Großhandelslager
in keinem Monat der darauffolgenden Jahre die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen
einer Betriebsvereinbarung zur Prämienentlohnung vereinbarte Basisleistung. Die Arbeitgeberin führte
daher mit dem Arbeitnehmer im Jahr 2019 zwei Personalgespräche und erteilte ihm im Januar und im
März 2020 jeweils eine Abmahnung wegen bewusster Zurückhaltung seiner Arbeitsleistung. Da sich
die Arbeitsleistung nicht besserte und die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer um mehr
als ein Drittel unterschritt, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Sowohl Arbeitsgericht als auch LAG wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab. Das LAG führte aus,
auch auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen seien geeignet, eine ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der Inhalt der Leistungspflicht eines Arbeitnehmers richte sich
nach seinem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen. Ein objektiver Maßstab könne nicht angelegt
werden. Jedoch sei das von der Arbeitgeberin dargelegte deutliche und längerfristige Unterschreiten
des Mittelwertes ein erkennbarer Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer seine Reserven nicht
ausschöpfe. Daher sei es Sache des Arbeitnehmers, auf den Vortrag der Arbeitgeberin substantiiert zu
entgegnen. Er müsse das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen bestreiten und/oder
darlegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche
Leistungsfähigkeit ausschöpfe. Dies hatte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht getan.