Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen BAG, Urteil vom 20.09.2011 (Az.: 9 AZR 416/10)
Ausgabe 07 | September 2011
Das BAG hatte sich in diesem Verfahren mit der Frage zu befassen, ob Urlaubsansprüche im Falle des Todes eines Arbeitnehmers auf seine Erben übergehen.
Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers verlangten die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Dieser war seit dem Jahre 2008 bis zu seinem Tod im Jahre 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, so dass ihm Urlaub nicht gewährt werden konnte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Tod des Arbeitnehmers.
Nachdem die Vorinstanz den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers noch einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs zusprach, gelangte das BAG mit seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Erben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben. Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über und ist der Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlösche aber der Urlaubsanspruch. Er wandele sich dann nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der vererbt werden könne.