Urlaubsabgeltungsanspruch nach
Mutterschutz und Elternzeit
BAG, Urteil vom 16.04.2024 (Az.: 9 AZR 165/23)
Ausgabe 58 | Februar 2025
Die Klägerin hatte einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen. Vom 24.08.2015 bis zum 25.11.2020
nahm sie nach der Geburt ihrer zwei Kinder Mutterschutzfristen und Elternzeit in Anspruch, wobei
die Zeiten nahtlos ineinander übergingen. Ihr Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin zum Ablauf
der Elternzeit. Vor Ende des Arbeitsverhältnisses hatte die beklagte Arbeitgeberin keine Erklärung
zur Kürzung des Urlaubs abgegeben. Die Klägerin machte Urlaubsabgeltung im Umfang von
146 Arbeitstagen geltend. Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Der Klägerin stand nach Auffassung des BAG die volle Urlaubsabgeltung zu. Denn die Verfallregelung
des § 7 Abs. 3 BurlG sei nicht einschlägig, da die vorrangig einzuhaltenden Vorschriften des § 17 Abs.
2 BEEG und § 24 S. 2 MuSchG ein abweichendes maßgebliches Urlaubsjahr vorgäben. Die Beklagte habe im bestehenden Arbeitsverhältnis keine Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG abgegeben.
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses könne diese nicht nachgeholt werden.
Die Urlaubsansprüche seien auch nicht teilweise verjährt, da § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG
einschlägig seien, die deren Fälligkeit auf einen Zeitraum nach Ablauf der Mutterschutzfristen bzw.
Beendigung der Elternzeit hinausschieben. Schließlich sei für den Beginn der Verjährungsfrist die Erfüllung
der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsgebers erforderlich.
Um hohe Urlaubsabgeltungszahlungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber mit der Bestätigung der
Elternzeit die Kürzung des Urlaubs gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit
erklären, im Arbeitsvertrag zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheiden und für den
vertraglichen Urlaub abweichende Verfallregelungen treffen.