Update zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen BAG, Urteil vom 16.02.2023 (Az.: 8 AZR 450/21)
Ausgabe 54 | September 2023
Zu dem im ARBEITSRECHTSREPORT 52 vorgestellten Urteil zur Entgeltgleichheit von Männern und
Frauen wurden nun die Entscheidungsgründe veröffentlicht.
Darin führt das BAG aus, dass bereits der Umstand, dass objektiv ein ungleiches Gehalt an Personen
unterschiedlichen Geschlechts gezahlt wird, welche die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten,
die Vermutung i.S.v. § 22 AGG begründet, dass eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung i.S.v. § 3
Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG sowie i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG „wegen des
Geschlechts“ vorliegt.
In diesem Fall trage der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
verletzt worden ist. Hierfür gelte das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber müsse
daher Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das
Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer
ungünstigeren Behandlung geführt haben.
Eine Geschlechterdiskriminierung liege auch dann vor, wenn es zu der Lohnungleichheit nur auf
Betreiben des besser bezahlten Arbeitnehmers gekommen ist, da nicht auszuschließen sei, dass bei der
Entscheidung des Arbeitgebers, auf die Forderung des Arbeitnehmers einzugehen, auch dessen
Geschlecht eine Rolle gespielt habe.
Der Vergleich der Entgelthöhe sei auf das Grundgehalt zu beschränken, während andere Entgeltbe-
standteile nicht in den Vergleich einzubeziehen seien. Eventuelle Vergünstigungen in anderen
Bereichen können daher eine Ungleichbehandlung im Grundgehalt nicht ausgleichen.