Unwirksamkeit von Ausschlussfristen für Mindestentgelt BAG, Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 5 AZR 703/15)
Ausgabe 27 | September 2016
Eine Pflegehilfskraft war von Juli bis Dezember 2013 bei dem beklagten ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben und bei Ablehnung oder Nichtäußerung binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden.
Von Mitte November bis Mitte Dezember 2013 war die Pflegehilfskraft arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte zahlte keine Entgeltfortzahlung, da sie trotz ärztlicher Bescheinigung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hatte. Die Pflegehilfskraft erhob im Juni 2014 Klage auf Zahlung der Entgeltfortzahlung. Die Beklagte berief sich darauf, der Anspruch sei jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Das BAG entschied, dass die nach Inkrafttreten der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeARbbV) von der Beklagten verwendete Klausel gegen § 9 Satz 3 AEntG verstoße und deshalb unwirksam sei. Der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeARbbV sei somit nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erloschen.
Der vom BAG entschiedene Fall betraf den Mindestlohn in der Pflege. Es ist jedoch zu erwarten, dass das BAG für Ansprüche nach dem MiLoG ebenso urteilen würde. Wir empfehlen deshalb, in Arbeitsverträgen enthaltene Ausschlussfristen dahingehend anzupassen, dass Mindestlohnansprüche hiervon ausgenommen sind.