Untersagung einer Nebentätigkeit BAG, Urteil vom 24.03.2010 (Az.: 10 AZR 66/09)
Ausgabe 02 | Juni 2010
Mit dieser Entscheidung bekräftigt das BAG seine Grundsätze zur lediglich ausnahmsweise bestehenden Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit, deutet allerdings einen teilweisen Rechtsprechungswechsel an.
Nach der Rechtsprechung des BAG bedarf die Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich keiner Genehmigung des Arbeitgebers, denn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nur zur “Leistung der versprochenen Dienste” verpflichtet, muss also seine Arbeitskraft nicht ausschließlich seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Einer Genehmigung bedarf es jedoch in dem Falle, dass die Nebentätigkeit das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt oder in Konkurrenz zur hauptvertraglich geschuldeten Tätigkeit steht und damit Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers beeinträchtigt.
Bezüglich der letztgenannten Ausnahme äußert das BAG jedoch Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung auch dann festgehalten werden kann, sofern es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt. Bei der Bestimmung der Reich- weite des Wettbewerbsverbots müsse die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Daher sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vorliegt.
Um hinsichtlich etwaiger Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers Rechtssicherheit zu schaffen, empfehlen wir, ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, das unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt ist. Auch in diesem Falle ist allerdings zu beachten, dass eine Nebentätigkeit nur dann verweigert werden darf, wenn durch sie ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.