Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeit BAG, Beschluss vom 17.11.2015 (Az.: 1 ABR 76/13)
Ausgabe 25 | März 2016
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, beantragte die Feststellung, dass Wegezeiten ihres Fahrpersonals zwischen den Umkleideräumen auf dem Betriebsgelände und dem Dienstfahrzeug außerhalb des Betriebsgeländes keine Arbeitszeiten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sind und damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen.
Das BAG entschied demgegenüber, dass Zeiten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ebenso zur Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören können wie Zeiten, die Arbeitnehmer benötigen, um in Dienstkleidung vom Ort des Kleidungswechsels zum eigentlichen Arbeitsplatz zu gelangen.
Umkleidezeiten gehörten dann zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis diene und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfülle. Dies sei bei besonders auffälliger Dienstkleidung der Fall, wenn diese in Umkleideräumen des Arbeitgebers angelegt wird. Anders wäre es zu beurteilen, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet sei, die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, er sich aber entscheide, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Unter den gleichen Voraussetzungen zähle auch das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur Arbeitszeit, da der Arbeitnehmer diese Wege aufgrund Anordnung des Arbeitgebers zurücklegen müsse.
„Auffällig“ sei Dienstkleidung nicht nur bei markanten Farben oder bei in größerer Schrift aufgedrucktem Firmennamen, sondern auch, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Gestaltung ihrer Kleidung als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne Weiteres erkannt werden können.