Teilnahme von BR-Ersatzmitgliedern an Grundlagenschulungen
LAG Hessen, Beschluss vom 17.01.2022
(Az.: 16 TaBV 99/21)
Ausgabe 49 | Juni 2022
Der Betriebsrat der Beklagten beschloss, sein erstes Ersatzmitglied zu einer Grundlagenschulung zu
entsenden, nachdem der Vorsitzende des dreiköpfigen Gremiums länger erkrankt war. Mit seinem
Antrag begehrte der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin abgelehnte Kostenübername der Grundlagenschulung.
Das LAG gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Grundsätzlich sei die Schulung von Ersatzmitgliedern
nicht erforderlich. Allein die Erwartung von Vertretungsfällen aufgrund von Urlaub oder Erkrankung
eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds genüge nicht zur Rechtfertigung der Schulung. Zum Zeitpunkt
der Entsendung des Ersatzmitgliedes habe der Betriebsrat jedoch die Prognose treffen können, dass
das Ersatzmitglied regelmäßig herangezogen werden müsse, da der Vorsitzende über längere Zeit ausfallen werde. Zudem schied eine Wissensvermittlung durch die beiden anderen Betriebsratsmitglieder,
die erstmals gewählt worden waren, aufgrund deren eigener Unerfahrenheit aus. Eine zeitnahe
Schulung des Ersatzmitglieds sei zudem aufgrund seiner Unerfahrenheit und den unmittelbar
bevorstehenden Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung erforderlich gewesen. Dass sich der
Beginn der Fortbildung aufgrund von Corona verzögert habe, sei für die Erforderlichkeit hingegen
nicht entscheidend. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Fortbildung sei ausschließlich auf den
Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen.