Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter BAG, Urteil vom 21.10.2014 (Az.: 9 AZR 956/12)
Ausgabe 20 | Dezember 2014
Die 54jährige Klägerin war bei der Beklagten in der Schuhproduktion beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihren Arbeitnehmern zunächst 34 Tage Urlaub pro Jahr und ab Vollendung des 58. Lebensjahres 36 Tage.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin eine unzulässige Altersdiskriminierung geltend und begehrte eine Anpassung ihres Urlaubsanspruchs „nach oben“.
Nach Ansicht des BAG stellt die Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter zwar eine Ungleichbehandlung dar, diese sei aber unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig. Bei der Prüfung, ob eine vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter diene und geeignet, erforderlich und angemessen sei, stehe dem Arbeitgeber ein auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogener Ermessensspielraum zu.
Im Streitfall habe die Arbeitgeberin mit ihrer Einschätzung, dass ihre körperlich schwer arbeitenden Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer bedürfen, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gelte auch für die Annahme der Arbeitgeberin, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen.