Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
EuGH, Urteil vom 22.06.2022 (Az.: C-534/20)
Ausgabe 50 | September 2022
Der Klägerin, die als „Teamleiterin Recht“ bei der Beklagten beschäftigt war, wurde im Zuge von
Umstrukturierungsmaßnahmen noch während ihrer Probezeit gekündigt. Zugleich widerrief die
Arbeitgeberin die Benennung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten und vergab die Kontrolle
extern an eine Anwaltskanzlei. Gegen beides wehrte sich die Klägerin mit dem Argument, dass eine
ordentliche Kündigung einer Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG
ausgeschlossen sei.
Nachdem Arbeitsgericht und LAG der Klage stattgegeben hatten, setzte das BAG die Sache aus und
rief den EuGH an, um zu klären, ob die Regelung des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG mit
Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vereinbar ist, der lediglich die Kündigung eines Datenschützers „wegen
der Erfüllung seiner Aufgaben“ untersagt. Der EuGH stellte klar, dass Art. 38 Abs. 2 Satz 2 DSGVO
dahingehend auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem
bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung
seiner Aufgaben zusammenhängt. Es stünde jedem Mitgliedstaat frei, strengere Vorschriften für die
arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Datenschutzbeauftragte
sind daher nach deutschem Recht – und zwar auch noch innerhalb eines Jahres nach Ende ihrer
Tätigkeit – nur aus wichtigem Grund kündbar.