Selbstbindung des Arbeitgebers nach Erteilung eines Zwischenzeugnisses
LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 (Az.: 4 Sa 12/23)
Ausgabe 56 | Juni 2024
Der bei der Beklagten von 2016 bis 2019 als Business Development Manager beschäftigte Kläger wurde
2020 zum operativen Niederlassungsleiter befördert. Hierzu hatte ihm die Beklagte ein Zwischen-
zeugnis erteilt, in dem sie ihn als besten Vertriebsmitarbeiter bezeichnete und ihm ferner hervor-
ragende Leistungen und Fachkenntnisse attestierte.
Zum 30. September 2021 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis. Bezüglich des daraufhin von der
Beklagten erteilten Zeugnisses begehrte der Kläger die Berichtigung folgender Formulierungen: Statt
„Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die verein-
barten Ziele nachhaltig.“ solle es heißen: „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich
eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich.“ Ferner begehrte der
Kläger die Änderung des Satzes: „… galt als Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern,
zu informieren und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren.“ in „Wir schätzen … als engagierte
Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verant-
wortung im angemessenen Umfang zu delegieren.“
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Köln gaben der Klage statt.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Berichtung des Zeugnisses. Denn die Beklagte habe dem Kläger
in den streitgegenständlichen Bereichen nur eine unterdurchschnittliche Leistung zugesprochen. Wer
Ziele zwar nachhaltig, aber nicht erfolgreich verfolge und wer delegiere, aber nicht in angemessenem
Umfang, der arbeite unterdurchschnittlich, wofür die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage.
Dieser sei sie vorliegend nicht nachgekommen.
Aufgrund des zuvor erteilten Zwischenzeugnisses sei die Beklagte an die dort gemachten Angaben
gebunden. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sich die Beurteilung durch spätere Leistungen oder
späteres Verhalten des Klägers geändert habe. Hierfür sei insbesondere nicht ausreichend gewesen,
dass die Beklagte auf die zeitweilige Verfehlung der Ziele für bestimmte Bonuszahlungen hingewiesen
habe. Sie habe nicht geschildert, um welche Ziele es sich hierbei gehandelt habe und wie diese ver-
einbart worden seien. Ferner habe es sich offenbar um Teamziele gehandelt, so dass es bei der unter-
durchschnittlichen Beurteilung eines Teammitgliedes dann einer gesonderten Begründung bedurfte.