Schadensersatzanspruch aufgrund fingierter Kündigungsgründe Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 10.05.2019 – 3 Ca 433/17
Ausgabe 38 | Juni 2019
Die Arbeitgeberin schleuste auf Anraten ihres Rechtsberaters einen Detektiv als Lockspitzel in ihr Unternehmen ein, um Betriebsratsmitglieder in Verruf zu bringen und bestenfalls Kündigungsgründe zu provozieren. Der Klägerin und ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wurde auf diese Weise ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung betreiben zu können. Zur Umsetzung dieser Absicht gehörte zudem, dass die Kollegin der Klägerin, die Betriebsratsvorsitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Be-spucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese sich nicht provozieren ließ, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeit.
Die ehemalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende machte aufgrund dieser Vorkommnisse eine Entschädigung gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin und deren Rechtsberater geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.
Die Vorgehensweise der Arbeitgeberin und ihres Rechtsberaters wertete das Arbeitsgericht als schwere Persönlichkeitsverletzung und verurteilte diese als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von Euro 20.000,00.