Sachgrund der Vertretung in einem befristeten Arbeitsvertrag BAG, Urteil vom 25.03.2009 (Az.: 7 AZR 34/08)
Ausgabe 01 | März 2010
Die Parteien stritten in diesem vom BAG entschiedenen Fall darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristungsabrede geendet hat.
Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. In den letzten elf Verträgen über einen Zeitraum von insgesamt etwa einem Jahr war als Befristungsgrund jeweils die Vertretung einer Mitarbeiterin genannt. Diese Mitarbeiterin befand sich, was auch beim Abschluss des zuletzt geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages fest stand, noch viele Monate über das Befristungsende hinaus in einem unbezahlten Urlaub. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, dass der angegebene Sachgrund der Vertretung tatsächlich nicht bestand. Sie habe andere bzw. zusätzliche Tätigkeiten als die der vertretenen Mitarbeiterin ausgeführt. Zudem könne die langjährige Abwesenheit der vertretenen Mitarbeiterin die kurzzeitigen, regelmäßig nur zweimonatigen oder noch kürzeren Befristungen nicht rechtfertigen.
Seiner bisherigen Rechtsprechung bekräftigend, stellte das BAG zunächst fest, dass nur die im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterzogen werde. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Vertragsbeziehung künftig allein maßgeblich sei.
Das BAG gelangt im vorliegenden Fall sodann zu dem Ergebnis, dass die in dem letzten Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung wirksam sei. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigende Sachgrund der Vertretung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wird. Auch die Anzahl der mit der Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge führe nicht dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer zur Deckung eines durch die vorübergehende Abwesenheit eines anderen Arbeitnehmers verursachten Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, sei es zudem unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
Der Sachgrund der Vertretung setze schließlich auch nicht voraus, so das BAG weiter, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausgefallene Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt.
Der Vertreter könne vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden, da die befristete Beschäftigung zur Vertretung die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt lasse. Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Nur wenn dieser Kausalzusammenhang fehle, sei die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.