Rückzahlung von Fortbildungskosten BAG, Urteil vom 25.04.2023 (Az.: 9 AZR 187/22)
Ausgabe 54 | September 2023
Die Arbeitgeberin förderte die Teilnahme der bei ihr als Buchhalterin beschäftigten Arbeitnehmerin an
einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019. Der hierzu geschlossene
Fortbildungsvertrag sah eine Rückzahlungsverpflichtung vor, wenn die Arbeitnehmerin das Unter-
nehmen innerhalb von 24 Monaten nach nicht bestandenem oder nach bestandenen Berufsexamen
verlässt oder sie das Examen wiederholt nicht ablegt. Für den Fall, dass die Arbeitnehmerin das Examen
aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund (z.B. dauerhafte Erkrankung, Pflege von Angehörigen)
nicht ablegen kann, war sie gemäß einer vereinbarten Härtefallregelung verpflichtet, das Examen nach
Beendigung des Verhinderungsgrundes wieder aufzunehmen und abzuschließen. Die Arbeitnehmerin
trat zur Steuerberaterprüfung weder in 2018 noch in 2019 oder 2020 an. Sie kündigte ihr Arbeitsver-
hältnis zum 30.06.2020.
Die Arbeitgeberin verlangte die Rückzahlung des geleisteten Förderbetrages. Die Klage blieb in allen
Instanzen erfolglos.
Nach dem Urteil des BAG war die vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam, da sie an das wieder-
holte Nichtablegen des Examens anknüpfte, ohne danach zu differenzieren, aus welchen Gründen
eine Teilnahme an der Prüfung nicht erfolgt ist. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung
i.S.v § 307 I 1 BGB. Rückzahlungsklauseln müssten jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen,
in denen die Gründe für das Nichtablegen der Prüfung nicht im Verantwortungsbereich des Arbeit-
nehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausnehmen. Es sei unangemessen, die Rückzahlungs-
pflicht auf Fälle zu erstrecken, in denen der Arbeitnehmer das Examen deshalb nicht ablegt, weil ihm
die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines arbeitgeberseitigen Fehlverhaltens nicht mehr
zumutbar ist und er es deshalb beendet.
Die vereinbarte Härtefallregelung führe nicht zu einer Angemessenheit der Norm, da sie lediglich die
Suspendierung der Pflicht, das Examen abzulegen, nicht aber die Aufhebung der Rückzahlungspflicht
regele. Welche Gründe die Arbeitnehmerin veranlasst haben, das Examen nicht abzulegen, sei für die
rechtliche Beurteilung unerheblich.