Rechtmäßigkeit personenbezogener Datenverarbeitung
LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021
(Az.: 17 Sa 1185/20)
Ausgabe 49 | Juni 2022
Die Klägerin ist in einer Klinik der Beklagten beschäftigt. Der Gesellschafterin der Beklagten steht ein
Zustimmungsvorbehalt bei der Einstellung von Mitarbeitern mit einem bestimmten Jahreseinkommen
und in Bezug auf den Abschluss von Zielvereinbarungen zu. Daher hatte die Beklagte personenbezogene
Daten der Klägerin an die Gesellschafterin übermittelt. Mit ihrer Klage wehrte sich die
Klägerin gegen die Weitergabe ihrer Daten und verlangte Schadenersatz wegen eines ihr durch die
Weitergabe entstandenen immateriellen Schadens.
Das LAG gab der Klage statt und sprach der Klägerin 2.000 Euro Schadenersatz zu. Die Beklagte
habe keinen Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe der Daten gehabt. Personenbezogene Daten
von Angestellten dürfen gemäß § 26 BDSG nur dann für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung erforderlich ist, ein Beschäftigungsverhältnis zu
begründen, wenn die Verarbeitung zur Durchführung oder Beendigung eines bereits bestehenden
Arbeitsverhältnisses notwendig ist oder wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus Gesetz,
Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenen Rechte und Pflichten der Interessenvertretung
der Beschäftigten erforderlich ist. Da die Gesellschafterin der Beklagten keine Personalabteilung
oder personalverwaltende Stelle sei und sämtliche das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffenden
Abrechnungs- und Personalverwaltungsvorgänge ohne ihre Mitwirkung stattfänden, sei die Weitergabe
der Daten nicht erforderlich gewesen. Auch war die Weitergabe der Daten nicht gemäß Art.
6 I f DSGVO zur Wahrung eigener Interessen erforderlich, da die Gehaltsdaten der Klägerin auch
anonymisiert hätten übermittelt werden können.