Nutzungsverbot für private Mobiltelefone – kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
LAG Hessen, Beschluss vom 16.07.2020
(Az.: 5 TaBV 178/19)
Ausgabe 44 | März 2021
Die Arbeitgeberin verwaltet eine Datenbank mit Luftfahrtinformationen. Sie untersagte ihren Mitarbeitern die
Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum. Diese könnten
in Notfällen von Dritten über die Telefonnummer ihrer Vorgesetzten erreicht werden.
Der Betriebsrat wandte sich gegen diese Anordnung und vertrat die Ansicht, das Verbot unterliege seinem
Mitbestimmungsrecht, da sie das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betreffe. Die Nutzung des privaten Mobil-telefons sei ausschließlich privat veranlasst und habe mit der Tätigkeit der „Eingabe von Fluginformationen“ nichts zu tun. Der Betriebsrat verlangte Unterlassung der Anordnung, hilfsweise die Feststellung, dass das Verbot dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.
Das LAG Hessen stellte ebenso wie die erste Instanz fest, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in
dieser Angelegenheit nicht bestehe. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Nutzung privater
Mobiltelefone, insbesondere des Nachrichtendienstes WhatsApp, die vertraglich geschuldete Arbeit der Mit-arbeiter unterbrochen werden. Dies habe zur Folge, dass dadurch in allen Arbeitsbereichen die Art und Weise der Arbeitserbringung – das „Wie“ der Arbeitsleistung – gestaltet werde. Dem Arbeitgeber sei es gestattet, Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen. Die Anordnung sei auf die konkrete Arbeit im Betriebsraum bezogen und es gehe nur um die Nutzung der Gerätschaften am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit.
Es bleibt abzuwarten, wie das BAG im Rahmen der derzeit anhängigen Rechtsbeschwerde entscheiden wird.