Nicht jede „Krankheit mit Ansage“ rechtfertigt eine Kündigung LAG Köln, Urteil vom 29.01.2014 (Az: 5 Sa 631/13)
Ausgabe 19 | September 2014
Nach einer längeren Erkrankung wegen eines Tennisarms nahm eine Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit wieder auf und sollte ca. vier Wochen später eine erkrankte Kollegin aus der Registratur vertreten. Ohne Erfolg machte sie geltend, dass sie Schmerzen im Arm habe, die sie an der Arbeit in der Registratur hindern würden. Die Arbeitgeberin behauptet, die Arbeitnehmerin habe auf die entsprechende Anweisung entgegnet: „Dir ist schon klar, dass ich mich dann krankschreiben lasse?“
Nach zwei Tagen in der Registratur legte die Arbeitnehmerin eine Krankschreibung vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Mitarbeiters nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Erkrankung an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben. Einem Arbeitnehmer ist aufgrund des Rücksichtnahmegebots selbst bei einer tatsächlich bestehenden Erkrankung nicht erlaubt, die Krankheit und das sich daraus ergebende Recht, der Arbeit fernzubleiben, als Druckmittel einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen. So ist eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn ein tatsächlich erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines Urlaubsantrags darauf hinweist, “dann sei er eben krank”.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der tatsächlich erkrankte Mitarbeiter – wie im vorliegenden Fall – davon ausgeht, dass sich die schon bestehende Krankheit im Fall der Ablehnung seines Begehrens verschlimmert. In einem solchen Fall könne nicht ohne Weiteres fehlender Arbeitswille unterstellt werden. Die Äußerung der Klägerin könne zwar als unglücklich, nicht aber als pflichtwidrig angesehen werden. Selbst wenn von einer Pflichtwidrigkeit auszugehen wäre, wäre die Kündigung mangels Abmahnung unwirksam.