Neuregelung von § 129 BetrVG – befristet bis 31.12.2020
Ausgabe 41 | Juni 2020
Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte Neuregelung von § 129 BetrVG erlaubt die Teilnahme an den Sitzungen aller betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und deren Ausschüsse, des Wirtschaftsausschusses und der Einigungsstelle mittels Video- und Telefonkonferenz. Voraussetzung hierfür ist, dass Dritte von dem Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und eine Aufzeichnung unterbleibt. Zur Sicherstellung sind entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste kann durch eine in Textform abzugebende Teilnahmeerklärung ersetzt werden.
Diese Regelung ermöglicht Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie Skype. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sitzungen insgesamt virtuell durchgeführt werden oder nur einzelne Teilnehmer virtuell zugeschaltet werden.
Entsprechendes gilt für Betriebsversammlungen und Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Regelung lediglich befristet bis zum 31.12.2020 gilt.