Nachgewährung von Urlaubstagen bei
behördlicher Quarantäneanordnung
ArbG Bonn, Urteil vom 07.07.2021
(Az.: 2 Ca 5043/21)
Ausgabe 46 | Oktober 2021
Der Kläger verlangt die Nachgewährung von Urlaub gemäß § 9 BUrlG, da er während des ihm gewährten
Urlaubs symptomlos an dem Corona-Virus erkrankt war und eine Quarantäneanordnung erhalten hatte.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Für die Nichtanrechnung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG bedürfe es
eines ärztlichen Zeugnisses. Dieser Anforderung genüge die behördliche Quarantäneanordnung nicht. Aus ihr
gehe zwar hervor, dass der Kläger an dem Corona-Virus erkrankt war. Sie enthalte aber keine Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die einem Arzt und nicht der Behörde obläge. Eine analoge Anwendung des § 9
BurlG scheide aus, da eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht in jedem Fall zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.