Mitbestimmungsrechte in der Corona-Pandemie ArbG Wesel, Beschl. vom 24.04.2020 (Az.: 2 BVGa 4/20)
Ausgabe 41 | Juni 2020
Im Jahr 2013 schloss die ein Logistikunternehmen betreibende Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung namens „Installation und Nutzung von Überwachungskameras“. Diese erlaubt den Einsatz von Überwachungskameras zum Zweck des Gesundheitsschutzes, lässt aber lediglich eine Speicherung von Aufzeichnungen auf lokalen Netzwerkrecordern zu und verbietet eine Datenübermittlung an Dritte.
Aus Anlass der COVID-19-Pandemie nutzt die Arbeitgeberin eine Anonymisierungssoftware, um Orte im Betrieb zu ermitteln, an denen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden. Die dazu verwendete Software liegt auf Datenservern in Irland und gehört einer dort ansässigen Konzernschwester. Die Software erstellt aus dem vorhandenen Videomaterial alle fünf Minuten Standbilder, verpixelt die darauf abgebildeten Personen und übermittelt das Bildmaterial nach Irland, wo es gespeichert und nach sieben Tagen gelöscht wird. Der Betriebsrat ist hierzu nicht konsultiert worden.
Der Betriebsrat beantragte den Erlass einer einstweilen Verfügung, um diese Praxis zu unterbinden. Das Arbeitsgericht hat dem Begehren des Betriebsrats überwiegend stattgegeben. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich aus § 77 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 BetrVG. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts stellt die Nutzung des Bildmaterials zur Abstandsmessung keine Zweckentfremdung dar, da eine solche dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter diene. Allerdings verletze die Speicherung in Irland und die Datenübertragung an ein anderes Konzernunternehmen die Betriebsvereinbarung.
Bei der Aufzeichnung zu diesem Zweck handele es sich auch nicht um eine mitbestimmungsfreie Maßnahme, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG u.a. dann vorliege könne, wenn eine dauerhafte und nicht aufhebbare Anonymisierung stattfinde.
Die Missachtung der Mitbestimmung und der Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung können auch nicht durch die COVID-19-Pandemie gerechtfertigt werden. Lediglich in Notfällen, in denen sofort gehandelt werden müsse, um Schaden von Betrieb oder Arbeitnehmern abzuwenden, und in denen der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder keinen ordnungsgemäßen Beschluss fassen könne, sei ein solches Recht des Arbeitgebers überhaupt diskutabel. Ein solcher Notfall liege im Streitfall aber auch im Lichte der gravierenden Gefahr durch die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen nicht vor.