Mitbestimmungspflichtiges Essensverbot am Arbeitsplatz LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 7 TaBV 6a 520/16)
Ausgabe 28 | Dezember 2016
Die Arbeitgeberin, die mehrere Callcenter betreibt, informierte ihre Mitarbeiter per E-Mail darüber, dass „das Essen am Arbeitsplatz untersagt“ sei und für das Essen und die Vorbereitung der Speisen die Küche zur Verfügung stehe. Noch am gleichen Tag wies der Betriebsrat auf die Notwendigkeit seiner Beteiligung hin. Nachdem die Arbeitgeberin lediglich mit einem Hinweis auf Hygiene- und Gesundheitsschutzüberlegungen reagierte, leitete der Betriebsrat ein Unterlassungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem LAG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.
Dem Betriebsrat stehe bei der Anordnung eines Essensverbots am Arbeitsplatz ein Mitbestimmungs-recht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Denn das Essensverbot betreffe das mitbestimmungs-pflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht deren – mitbestimmungsfreies – Arbeitsverhalten. Mit dem Verbot sollte das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander koordiniert und verhindert werden, dass arbeitende Beschäftigte dem Essverhalten der Kollegen oder Essensgerüchen ausgesetzt werden.
Ein Bezug zum Arbeitsverhalten ergebe sich auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin mit dem Essensverbot am Arbeitsplatz auch eine Beschmutzung oder Beschädigung von Tastaturen und anderen in ihrem Eigentum stehenden Geräte verhindern wollte, da auch dieses Anliegen wenigstens vorranging auf das Zusammenwirken der Arbeitnehmer und damit auf die Ordnung im Betrieb abziele.