Mitbestimmung bezüglich Raucherpausen
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022 (Az.: 5 TaBV 12/21)
Ausgabe 50 | September 2022
Die Betriebsparteien stritten über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Anweisung der Arbeitgeberin,
nach der das Rauchen ausschließlich in den tariflichen Pausen gestattet sei. Der Betriebsrat beantragte,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, diese Regelung anzuwenden, solange keine
Zustimmung des Betriebsrats vorliegt.
Der Antrag des Betriebsrats war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Mecklenburg-
Vorpommern erfolglos, da die Arbeitgeberin mit ihrer Anweisung kein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats verletzt habe. Nach § 87 Abs 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat, sofern weder eine
gesetzliche noch eine tarifliche Regelung besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des
Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Regelungen und Weisungen, die die
Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren (sogenanntes Arbeitsverhalten) seien hingegen nicht mitbestimmungspflichtig.
Wirkt sich eine Regelung sowohl auf das Ordnungs- als auch auf das Arbeitsverhalten
aus, sei der objektive Regelungszweck entscheidend.
Die Anordnung, das Rauchen ausschließlich in den Pausen zu gestatten, beträfe jedoch ausschließlich
das Arbeitsverhalten, da sie ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet sei. Rauchen
außerhalb der vorgesehenen Pausen stelle eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar, zu deren
Gestattung die Arbeitgeberin nicht verpflichtet sei. Auch wenn es der Arbeitgeberin aufgrund von
schwankendem Arbeitsanfall nicht durchgängig möglich sei, sämtliche Arbeitnehmer durchgängig zu
beschäftigen, berechtige dies weder die Raucher ihren Arbeitsplatz zu verlassen, um beispielsweise
eine Raucherinsel aufzusuchen, noch die Nichtraucher privaten Angelegenheiten in dieser Zeit nachzugehen.
Während der Arbeitszeit müssten sich Arbeitnehmer stattdessen bereithalten, um die Arbeit
jederzeit nach Weisung der Arbeitgeberin aufzunehmen.