Lohnanspruch trotz Nichtantritts der Arbeitsstelle wegen Beschäftigungsverbots LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 (Az.: 9 Sa 917/16)
Ausgabe 28 | Dezember 2016
Die Parteien vereinbarten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis, welches zum 1. Januar 2016 beginnen sollte. Im Dezember 2015 stellte ein Arzt bei der Arbeitnehmerin eine Risikoschwangerschaft fest und sprach ein Beschäftigungsverbot aus. Die Arbeitnehmerin konnte deshalb das Arbeitsverhältnis gar nicht erst antreten. Unter Berufung auf § 11 MuSchG verlangte Sie dennoch die Zahlung des Lohns, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LAG Berlin-Brandenburg Erfolg. Dieses ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Das LAG Berlin-Brandenburg urteilte, die Arbeitnehmerin habe gegen die Arbeitgeberin aus § 11 MuSchG einen Anspruch auf das geforderte Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt setze bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Voraussetzungen hierfür seien allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das Unterbleiben der Arbeit allein aufgrund eines Beschäftigungsverbots. Arbeitgeber würden hierdurch auch nicht unverhältnismäßig belastet, weil sie die zu leistenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekämen.