Kündigungsfrist in der Probezeit BAG, Urteil vom 23.03.2017 (Az.: 6 AZR 705/15)
Ausgabe 30 | Juni 2017
Ein vorformulierter Arbeitsvertrag nahm Bezug auf einen Manteltarifvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten einer Probezeit mit einer Frist von einer Woche und anschließend mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Daneben war in § 3 des Arbeitsvertrags unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden. In § 8 des Arbeitsvertrags wurde sodann geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden könne.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis unter Verweis auf die tariflichen Bestimmungen mit der Zwei-Wochen-Frist des § 622 Abs. 3 BGB. Der Kläger war der Auffassung, maßgeblich sei allein die in § 8 des Arbeitsvertrages geregelte Kündigungsfrist.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage noch abgewiesen hatte, wurde die Rechtsauffassung des Klägers sowohl vom LAG als auch vom BAG bestätigt.
Das BAG entschied, dass vorformulierte arbeitsvertragliche Regelungen, die nicht nur auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen, sondern darüber hinaus eigene Bestimmungen zu den tariflich geregelten Arbeitsbedingungen enthalten, dahingehend auszulegen sind, dass allein die arbeitsvertraglichen Regelungen maßgeblich sein sollen, da der Arbeitgeber es ansonsten bei der Bezugnahme auf den Tarifvertrag belassen hätte. Angesichts der nicht ausdrücklich vereinbarten 2-wöchigen Kündigungsfrist galt damit auch bereits während der Probezeit die arbeitgeberseits eigentlich erst im Anschluss beabsichtigte Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Denn unklar formulierte Klauseln des Arbeitsvertrags wirken zu Lasten des Verwenders (Arbeitgebers).