Kündigung unwirksam bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für weniger Gehalt ArbG Bonn, Urteil vom 06.04.2016 (Az.: 5 Ca 2292/15)
Ausgabe 26 | Juni 2016
Der Kläger war seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Pressenfahrer. Eingruppiert in die Entgeltgruppe 9 erhielt er ein Bruttoarbeitsentgelt von etwa € 3.600.
Wegen starken Auftragsrückgangs kündigte die Beklagte dem Kläger. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage mit der Begründung, vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung habe ihm die freie Stelle des Pförtners (Entgeltgruppe 4) angeboten werden müssen. Die Klage vor dem Arbeitsgericht war erfolgreich. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe dem Kläger die Pförtnerstelle anbieten müssen. Von einem solchen Angebot dürfe der Arbeitgeber nur absehen, wenn er bei vernünftiger Betrachtung nicht mit der Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer habe rechnen können und das Angebot im Gegenteil beleidigenden Charakter gehabt hätte. Dies komme allerdings nur in Extremfällen in Betracht und sei vom BAG beispielsweise bei dem Angebot an einen Personalleiter, als Pförtner zu arbeiten, bejaht worden. Ein solcher Extremfall liege hier jedoch nicht vor, da der Kläger bei der Beklagten als Produktionshelfer angefangen hatte und zuletzt als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Vor diesem Hintergrund möge das Angebot einer um fünf Entgeltgruppen niedriger bewerteten Pförtner-Stelle zwar nicht besonders attraktiv sein, es habe aber keinen beleidigenden Charakter.