Kündigung nach verweigertem Coronatest
ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021
(Az.: 27 Ca 208/21)
Ausgabe 48 | März 2022
Die Beklagte ist im Personenbeförderungssektor tätig. Im Zuge der Coronapandemie verfügte sie, dass sich alle
ihre Fahrer regelmäßig mit bereitgestellten Coronaschnelltests testen müssen. Nachdem sich der Kläger auch nach
wiederholter Anweisung der Beklagten weigerte, einen Coronaschnelltest durchzuführen, sprach die Beklagte
eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Da die Beklagte nach Ansicht des Klägers keine Befugnis habe, ihn zu
symptomunabhängigen Coronatests zu verpflichten, begehrte der Kläger Kündigungsschutz.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, folgte jedoch nicht der Argumentation des Klägers.
Soweit es sich bei den angeordneten Tests um solche mit minimalinvasiven Folgen handele, wie dies bei Tests
im vorderen Nasenbereich oder Spuck- und Gurgeltests der Fall sei, überwiege das Interesse des Arbeitgebers,
seine Belegschaft und Kunden vor einer Infektion zu schützen, das Interesse des Arbeitnehmers, solche Tests nicht
durchzuführen. Die Weigerung, vom Arbeitgeber angeordnete Coronaschnelltests durchzuführen, stelle demnach
generell einen geeigneten Kündigungsgrund dar. Im vorliegenden Fall hatte die Kündigungsschutzklage dennoch
Erfolg, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß abgemahnt hatte. Auch der Umstand, dass der Kläger
an drei verschiedenen Tagen zum Test angewiesen und nach seiner Weigerung jeweils unbezahlt freigestellt
wurde, ersetze keine Abmahnung. Denn für den Kläger sei nicht hinreichend absehbar gewesen, dass ihm durch
sein Verhalten eine Kündigung drohen würde.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderter u.U. bereits
während der Probezeit.
Coronaschnelltest-Verweigerung
an sich geeigneter Kündigungsgrund