Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 12 Sa 522/10)
Ausgabe 07 | September 2011
Das Hessische LAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die mehrfach nicht erfolgte Anzeige
einer Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu kündigen.
Der Kläger war vor der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mehrere Jahre als Vorarbeiter in einem
Unternehmen beschäftigt, das sich mit der Innenreinigung von Flugzeugen befasste. Trotz mehrfacher
Abmahnung wegen nicht erfolgter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit unterließ es der Kläger weiterhin,
sich im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit unmittelbar bei seinem Arbeitgeber zu melden. Die Übersendung
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgte dagegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund der hohen
Zahl seiner Pflichtverstöße und angesichts der erhaltenen Abmahnungen kam das LAG Hessen im Rahmen seiner Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers überwog. Hierfür bezog sich das LAG Hessen auch auf die Eigenart der Dienstleistung, nämlich dass der Kläger zu festen Zeiten eingeteilt und daher der Arbeitgeber darauf angewiesen war, im Verhinderungsfall kurzfristig neu disponieren zu können. Hierfür war eine unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Darüber hinaus bezog sich das LAG Hessen auf die (negative) Vorbildwirkung des Klägers als Vorarbeiter.
Die vorliegende Entscheidung des Hessischen LAG zeigt, dass eine fristgerechte Kündigung wegen
verspäteter Krankmeldung nicht aussichtslos ist. Gleichwohl wird es im konkreten Fall guter Argumente
bedürfen, um ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses belegen zu können. Zudem wird es stets eine Reihe einschlägiger Abmahnungen vor dem Kündigungsausspruch bedürfen.