Kosten der Reinigung vorgeschriebener Hygienekleidung BAG, Urteil vom 14.06.2016 (Az.: 9 AZR 181/15)
Ausgabe 26 | Juni 2016
Die Arbeitgeberin, die einen Schlachthof betreibt, stellte ihren im Bereich der Schlachtung beschäftigten Arbeitnehmern weiße Hygienekleidung zur Verfügung, für deren Reinigung sie monatlich € 10,23 vom Nettolohn in Abzug brachte. Eine Vereinbarung hierzu gab es nicht.
Hiergegen wandte sich ein Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er wollte festgestellt wissen, dass die Abzüge unberechtigt erfolgten und verlangte die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge. Seine Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das BAG stellte fest, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt war, die Reinigungskosten vom Lohn einzubehalten, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, diese Kosten zu tragen.
Eine Kostentragungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus § 670 BGB, wonach der Auftraggeber dem Beauftragten diejenigen Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags erstatten muss, die der Beauftragte für erforderlich halten darf. Diese Vorschrift beruhe auf dem Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen seien, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde.
Vorliegend hat die Arbeitgeberin die Reinigungskosten allein im Eigeninteresse aufgewendet. Sie erfüllte damit lediglich ihre Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Hygienekleidung trägt. Nach den entsprechenden nationalen und europäischen Lebensmittelhygiene-Verordnungen müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.
Offen blieb, ob eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam wäre, die eine entsprechende Kostentragungspflicht des Arbeitnehmers vorsieht, da in dem vorliegenden Fall eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden war.