Keine Pflicht zur Aufklärung über Steuernachteile bei unterlassener Pauschalbesteuerung geringfügiger Beschäftigung BAG, Urteil vom 13.11.2014 (Az: 8 AZR 817/13)
Ausgabe 21 | März 2015
Nach entsprechender Aufforderung übergab eine „Minijobberin“ ihre Lohnsteuerkarte, in der die Lohnsteuerklasse III eingetragen war, an ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber rechnete daraufhin die fälligen Abgaben auf die Einkünfte per Lohnsteuerkarte ab und verzichtete damit auf eine ebenfalls mögliche pauschale Besteuerung mit einer Lohnsteuer von 2 %.
Erst aufgrund ihres Einkommensteuerbescheids bemerkte die „Minijobberin“, welche gravierenden finanziellen Nachteile diese Abrechnungsart für sie bedeuteten – bei einer pauschalen Besteuerung hätte sie € 1.264,00 weniger Steuern zahlen müssen.
Die „Minijobberin“ vertrat die Auffassung, ihr Arbeitgeber habe sie über diesen Steuernachteil aufklären müssen und nahm diesen daher auf Schadensersatz in Anspruch.
Das BAG lehnte einen Schadenersatzanspruch ab. Dem Arbeitgeber sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Bei geringfügiger Beschäftigung bestehe vielmehr gemäß § 40a Abs. 2 EStG eine Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Eine gesetzliche Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit gebe es dagegen nicht. Auch bestehe keine Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der gewählten Art der Besteuerung sowie der aus der Wahl folgenden steuerlichen Vor- oder Nachteile. Aufgrund der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass diese auch zum Einsatz kommt.
Grundsätzlich hat hiernach jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass eine besondere Besteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen.