Fristlose Kündigung nach zehnminütiger Kaffeepause LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2023 (Az.: 13 Sa 1007/22)
Ausgabe 54 | September 2023
Bei der Beklagten wird die Arbeitszeit elektronisch erfasst und Arbeitnehmer sind angewiesen, sich
zu Beginn und Ende ihrer Arbeits- und Pausenzeit ein- und auszustempeln. Als die Beklagte während
der üblichen Arbeitszeiten eine seit 8 Jahren bei ihr beschäftigte 63-jährige schwerbehinderte Raum-
pflegerin in einem Café vor der Betriebsstätte sah, überprüfte die Beklagte, ob diese sich für die
Kaffeepause ausgestempelt hatte. Da dies nicht der Fall war, stellte die Beklagte die Arbeitnehmerin
zur Rede. Diese stritt die Vorwürfe zunächst wiederholt vehement ab und gab die Vorwürfe erst zu, als
die Beklagte äußerte, sie habe zur Beweissicherung Fotos gemacht. Daraufhin kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin war erfolglos.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung zur korrekten Arbeitszeiterfassung sei bereits an
sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 I BGB
darzustellen. Entscheidend sei hierbei nicht die strafrechtliche Würdigung, sondern der mit der Tat
verbundene schwere Vertrauensbruch. Arbeitgeber müssten auf die korrekte Dokumentation von
Arbeitszeiten durch ihre Arbeitnehmer vertrauen können. Auf die Dauer und die Häufigkeit des
Arbeitszeitbetrugs komme es nicht an. Bereits ein einmaliger und kurzzeitiger Arbeitszeitbetrug, der
nur zu einem geringen wirtschaftlichen Schaden führt, könne genügen. Dass die Arbeitnehmerin die
Beklagte zunächst belogen hatte, verstärke den Vertrauensverlust.
Daher sei es der Beklagten trotz der 8-jährigen Betriebszugehörigkeit, des hohen Alters und der
Schwerbehinderung der Klägerin nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende
der Kündigungsfrist fortzuführen.