Fristlose Kündigung bei verspäteter Krankmeldung LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 (Az.: 10 Sa 593/11)
Ausgabe 10 | Juni 2012
Die Parteien stritten in diesem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon am ersten Tag der Erkrankung anzeigen und durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen muss. Nachdem der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen war und dies der Arbeitgeberin weder angezeigt noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer am Folgetag eine Abmahnung, die ihm noch am selben Tag zugestellt wurde. Gleichwohl legte der Arbeitnehmer auch in den vier folgenden Tagen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.
Das LAG Rheinland-Pfalz führt hierzu klarstellend aus, dass Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG berechtigt sind, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher als nach drei Kalendertagen zu verlangen. Dies setzt weder eine Begründung des Arbeitgebers noch einen Sachverhalt voraus, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.
Weiter führt das LAG Rheinland-Pfalz aus, dass die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit bei erschwerenden Umständen nach entsprechender Abmahnung auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Mit seiner Entscheidung gelangt das LAG sodann zu dem Ergebnis, dass solche erschwerenden Umstände vorliegend gegeben sind, da der Kläger seine Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit hartnäckig und uneinsichtig verletzt hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger trotz Abmahnung nicht unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hat, konnte die Beklagte nur den Schluss ziehen, dass dem Kläger die Abmahnung völlig gleichgültig war. Sie musste deshalb befürchten, dass sich ein gleichgelagertes Fehlverhalten schon in naher Zukunft wiederholt. Einen derartigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses musste sie nicht hinnehmen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist daher durch die fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.