Festlegung des Orts für Betriebsversammlungen LAG Hessen, Beschluss vom 12.06.2012 (Az.: 16 TaBVGa 149/12)
Ausgabe 11 | September 2012
Der Arbeitgeber (ca. 400 Mitarbeiter) hatte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass Betriebsversammlungen zukünftig nicht mehr in der Lagerhalle, sondern in der Kantine durchgeführt werden sollten. Zur Begründung machte er geltend, dass die Nutzung der Lagerhalle für Betriebsversammlungen mit einem zu großen Zeitaufwand für Umräumarbeiten verbunden sei. Außerdem seien bei den im Lager durchgeführten Betriebsversammlungen die Sicherheitsvorschriften nicht gewährleistet. Das Hessische LAG entschied in dem vom Betriebsrat hiergegen eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Arbeitgeber grundsätzlich festlegen darf, in welchem Raum Betriebsversammlungen abgehalten werden können. Der vorgeschlagene Raum muss lediglich den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Ist dies der Fall, kann die Betriebsversammlung dort stattfinden, selbst wenn ein anderer, vom Betriebsrat vorgeschlagener Raum noch besser geeignet sein sollte. Das Entscheidungsrecht des Arbeitgebers folgt daraus, dass er Eigentümer der Räumlichkeiten ist und damit unmittelbar aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.