Falsche Rechtsauskunft des Betriebsrats
LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2022
(Az.: 14 Sa 938/21)
Ausgabe 49 | Juni 2022
Ein Arbeitnehmer suchte Rat beim Betriebsratsvorsitzenden, nachdem er eine Kündigung erhalten
hatte. Dort erhielt er die Auskunft, dass sich der Betriebsrat um alles Weitere kümmern werde und
er nichts machen müsse, auch keine Klage erheben. Im Vertrauen auf diese Auskunft versäumte der
Kläger die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG. Nachdem der Kläger Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit
der erhaltenen Auskunft erlangt hatte, erhob er Kündigungsschutzklage und beantragte deren
nachträgliche Zulassung.
Das LAG wies die Klage als verfristet ab. Da der Kläger bei Anwendung aller ihm nach Lage der
Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht gehindert war, seine Klage fristgerecht zu erheben, komme
eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 I 1 KSchG nicht in Betracht. Bei Unkenntnis der Kündigungsschutzklagefrist
käme eine nachträgliche Zulassung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer
sich an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle gewendet und von dort eine
für die Fristversäumnis ursächliche unrichtige Auskunft erhalten habe. Der Betriebsrat sei jedoch keine
zur Erteilung von Rechtsauskünften geeignete Stelle. Die Rechtsberatung von Arbeitnehmern gehöre
nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats.