Einsichtsrecht des Betriebsrats in
elektronische Personalakte
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020
(Az.: 3 TaBV 65/19)
Ausgabe 42 | September 2020
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten heißt es in Ziffer 8.3:
„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“
Als die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Zugriff verwehrte, leitete der Gesamtbetriebsrat ein Beschlussverfahren ein, mit dem er die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen
Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung insgesamt geltend machte.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG haben die Anträge zurückgewiesen.
Nach Ansicht des LAG verletzt das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, welches die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen hätten beachten müssen.
Ein derart weitreichendes Einsichtsrecht sei auch zur Kontrolle der Regelungen aus der Gesamt-
betriebsvereinbarung weder geeignet noch erforderlich, so dass die Regelung in Ziffer 8.3 unwirksam sei.