Diskriminierung bei Überstundenzuschlägen
BAG, Urteil vom 05.12.2024 (Az.: 8 AZR 370/20)
Ausgabe 58 | Februar 2025
Die Klägerin ist bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Nach dem für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag waren Überstunden mit 30 % zuschlagspflichtig, sofern diese über die Arbeitszeit
eines in Vollzeit Beschäftigten hinausgingen und nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden.
Alternativ zur Auszahlung des Zuschlags war auch eine Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto möglich.
Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten
aus. Hierfür wurden weder Überstundenzuschläge gezahlt noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift
vorgenommen, da die Überstunden nicht über die regelmäßige Vollzeitarbeitszeit hinausgingen.
Die Klägerin begehrte eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift in Höhe von 38 Stunden
und 49 Minuten. Zudem verlangte sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da die aus ihrer Sicht
erfolgte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten zugleich eine mittelbare Benachteiligung wegen
des Geschlechts begründe, da bei der Beklagten der Frauenanteil unter den Teilzeitbeschäftigten
90 % betrug.
BAG und EuGH bestätigten die mit der „Lufthansa Cityline Entscheidung“ verbundene Abkehr von
der bisherigen Rechtsprechung, dass keine Benachteiligung vorliege, sofern jedem Arbeitnehmer
für jede Arbeitsstunde das gleiche Arbeitsentgelt gezahlt werde. Eine einheitliche Zuschlagsgrenze
benachteilige Teilzeitbeschäftigte, da es für diese schwieriger sei, diese zu erreichen. Eine solche
Benachteiligung bedürfe eines sachlichen Grundes, der nicht vorliege. Da von der Ungleichbehandlung
überwiegend Frauen betroffen waren, sprach das BAG der Klägerin zudem den verlangten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund mittelbarer Geschlechterdiskriminierung zu.