Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente BAG, Urteil vom 16.01.2018 (Az.: 7 AZR 622/15)
Ausgabe 35 | September 2018
Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Erwerbsminderungsrente zugestellt wird. Der Klägerin wurde im September 2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt. Im Oktober stellte die Klägerin einen Gleichstellungsantrag, dem im Dezember 2012 stattgegeben wurde. Im April 2013 teilte die beklagte Arbeitgeberin der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Rentenbewilligung zwei Wochen nach Zugang des Schreibens enden werde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe nicht geendet, da die Beklagte nicht die dafür notwendige Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt habe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie ab. Die Revision hatte Erfolg.
Nach der Entscheidung des BAG war die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Für das Erfordernis der Zustimmung komme es nämlich nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheids, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG an. Liegt zu diesem Zeitpunkt die Anerkennung einer Schwerbehinderung oder deren Gleichstellung vor oder wurde mindestens drei Wochen zuvor ein entsprechender Antrag gestellt, bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung nach dem klaren Wortlaut des § 175 S. 1 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes.