BAG AKTUELL:
Weglassen der Dankes- und Wunschformel nach Änderung des Arbeitszeugnisses BAG,
Urteil vom 06.06.2023 (Az.: 9 AZR 272/22)

Ausgabe 55 | Januar 2024
Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhielt eine Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis, das eine sogenannte Dankes- und Wunschformel enthielt. Nachdem die Arbeitnehmerin mehrfach eine Zeugnis- änderung die Leistungsbeurteilung, nicht aber die Dankes- und Wunschformel betreffend verlangte, erteilte die Arbeitgeberin zuletzt ein entsprechend verbessertes Zeugnis, jedoch ohne die Dankes- und Wunschformel.

Die auf Wiederaufnahme der Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Nach Ansicht des BAG bestehe zwar kein genereller Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel. Vorliegend ergebe sich dieser Anspruch jedoch aus dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB, das auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finde.

Zwar sei die verfassungsrechtlich geschützte Meinung des Arbeitgebers auch bei der Auslegung des § 612a BGB zu berücksichtigen. Dies berechtige diesen jedoch nicht, ein berechtigtes Änderungsver- langen eines Arbeitnehmers zum Anlass zu nehmen, das Arbeitszeugnis zu dessen Nachteil zu ändern. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden. Von seinen Wissenserklärungen zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers könne er nur abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. In gleicher Weise könne der Arbeitgeber – soweit er ursprünglich eine Schlussformel erteilt hat – an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft, gebunden sein.