BAG AKTUELL:
Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarungen
BAG, Urteil vom 03.07.2024 (Az.: 10 AZR 171/23)
Ausgabe 58 | Februar 2025
Das Gehalt eines Arbeitnehmers setzte sich aus Festgehalt und Bonus zusammen. Der Bonus hing
von Zielen ab, die zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer jährlich zu vereinbaren waren. Für den
Fall, dass keine Ziele vereinbart werden, sollten diese seitens der Arbeitgeberin einseitig vorgegeben
werden können. Dem Arbeitsvertrag nach war der Bonus zudem eine freiwillige Leistung, die vom
ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag und weiteren sechs Monaten
danach abhing.
Die Arbeitgeberin hatte unter Fristsetzung um einen Vorschlag des Arbeitnehmers für eine Zielvereinbarung gebeten. Nachdem dieser unterblieb, machte sie selbst einen Vorschlag. Daraufhin unterbreitete der Arbeitnehmer einen Gegenvorschlag, den die Arbeitgeberin ablehnte und stattdessen
selbst Ziele festlegte. Das Arbeitsverhältnis endete sodann durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers
zum folgenden Jahresende. Ein Bonus wurde nicht gezahlt. Das Arbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer den vollen Bonus zu, das LAG Hamburg 90 % hiervon.
Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG, allerdings mit abweichender Begründung. Denn entgegen dem LAG Hamburg sah das BAG die streitige Vertragsklausel nicht bereits nach der sogenannten
Unklarheitenregel (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) als unwirksam an. Die Klausel sei jedoch unangemessen
benachteiligend, da der Arbeitgeber ihr zufolge ohne weitere Voraussetzungen von einer Zielvereinbarung auf eine Zielvorgabe umschwenken dürfe.
Sowohl Zielvereinbarung als auch Zielvorgabe seien zulässige Vertragsgestaltungen. Sehe ein Arbeitsvertrag jedoch eine Zielvereinbarung vor, so müsse der Arbeitgeber auch mit dem Arbeitnehmer
verhandeln. Weiche der Arbeitgeber hiervon ab, ohne dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen zu
müssen, verletze dies den Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“).
Auch die Freiwilligkeits- und Bindungsklauseln sah das BAG als unwirksam an, da der Zielbonus
zumindest mittelbar im Austauschverhältnis (Synallagma) zur Arbeitsleistung gestanden habe.
Aus diesem Grunde durfte die Arbeitgeberin die Gegenleistung, also den Bonus, nicht unter einen
Freiwilligkeitsvorbehalt und Stichtags- oder Rückzahlungsbeschränkungen stellen.