Auswirkung von Kandidatenmangel auf Betriebsratswahl BAG,
Urteil vom 24.04.2024 (Az.: 7 ABR 26/23)
Ausgabe 57 | Oktober 2024
In einem Betrieb mit 170 Arbeitnehmern wurde ein Betriebsrat gewählt. Entgegen der in § 9 BetrVG
vorgesehenen Betriebsratsgröße von 7 Mitgliedern kandidierten bei der Wahl nur drei Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin unterlag mit ihrer Forderung in allen Instanzen.
Das BAG führte aus, dass eine Betriebsratswahl auch dann zulässig sei, wenn nicht genügend
Kandidaten zur Verfügung stehen, um die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehene
Anzahl von Betriebsräten zu besetzen. Dies folge aus dem in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausgedrückten
Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten und drei wählbaren
Arbeitnehmern grundsätzlich ein Betriebsrat gewählt wird. Ein zu kleiner Betriebsrat komme dem
Willen des Gesetzgebers näher als gar keiner. Daher sei die Betriebsratsgröße so weit zu reduzieren,
bis genügend Kandidaten für die Besetzung vorhanden sind.