AUS DER RECHTSPRECHUNG:
Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten erfordert Fremdnützigkeit BAG, Urteil vom 23.04.2024 (Az.: 5 AZR 212/23)

Ausgabe 58 | Februar 2025
Der Kläger arbeitet als Containermechaniker bei der Beklagten. Die Arbeitgeberin (Beklagte) stellt ihm Arbeitskleidung zur Verfügung. Nach der Arbeit begibt sich der Kläger zum Umkleideraum und wäscht oder duscht sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung verbleibt auf Anweisung der Beklagten zur Reinigung im Betrieb. Schichtbeginn- und ende gibt der Kläger jeweils nach dem Umziehen am Zeiterfassungsterminal ein.

Der Kläger verlangte die Vergütung seiner Umkleide-, Körperreinigungs- und innerbetrieblichen Wegezeiten, die nicht von der Schichtzeit umfasst sind. Nachdem die Vorinstanzen der Klage jeweils teilweise stattgaben, begehrte die Beklage die vollständige Klageabweisung.

Das BAG gab der Revision im Hinblick auf Umkleide- und Duschzeiten aufgrund nicht ausreichender Tatsachenfeststellungen statt und verwies die Sache zurück an das LAG. Im Hinblick auf die Wegezeiten war die Revision erfolglos.

Zur Arbeitsleistung i.S.v. § 611a Abs. 1 BGB zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.

Der mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb verbundene Zeitaufwand beruhe auf der Weisung zum Tragen der Dienstkleidung und sei daher ausschließlich fremdnützig und die dafür erforderlichen Zeiten somit zu vergüten. Auch die Wegezeit zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz sei Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, da die Arbeitskleidung nicht am Arbeitsplatz an- und abzulegen war, sondern dafür der räumlich getrennte Umkleideraum aufgesucht werden musste.

Körperreinigungszeiten seien vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm das Anlegen der Privatkleidung und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers nicht zugemutet werden kann. Das tägliche Waschen zwecks Beseitigung der üblichen Schweiß- und Körpergeruchsbildung diene jedoch auch der Befriedigung privater Bedürfnisse und sei damit nicht vergütungspflichtig.

Aufgrund der Vielzahl der Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sei jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen, welche Art der Körperreinigung erforderlich sei und mit der eigentlichen Tätigkeit und der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Maßstab sei dabei nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern die objektivierte Sicht eines verständigen Arbeitnehmers.