AUS DER RECHTSPRECHUNG:
Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten erfordert Fremdnützigkeit BAG, Urteil vom 23.04.2024 (Az.: 5 AZR 212/23)
Ausgabe 58 | Februar 2025
Der Kläger arbeitet als Containermechaniker bei der Beklagten. Die Arbeitgeberin (Beklagte) stellt
ihm Arbeitskleidung zur Verfügung. Nach der Arbeit begibt sich der Kläger zum Umkleideraum und
wäscht oder duscht sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung verbleibt auf Anweisung der Beklagten
zur Reinigung im Betrieb. Schichtbeginn- und ende gibt der Kläger jeweils nach dem Umziehen am
Zeiterfassungsterminal ein.
Der Kläger verlangte die Vergütung seiner Umkleide-, Körperreinigungs- und innerbetrieblichen Wegezeiten, die nicht von der Schichtzeit umfasst sind. Nachdem die Vorinstanzen der Klage jeweils teilweise
stattgaben, begehrte die Beklage die vollständige Klageabweisung.
Das BAG gab der Revision im Hinblick auf Umkleide- und Duschzeiten aufgrund nicht ausreichender
Tatsachenfeststellungen statt und verwies die Sache zurück an das LAG. Im Hinblick auf die Wegezeiten
war die Revision erfolglos.
Zur Arbeitsleistung i.S.v. § 611a Abs. 1 BGB zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom
Arbeitgeber im Synallagma verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder
der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.
Der mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb verbundene Zeitaufwand beruhe auf
der Weisung zum Tragen der Dienstkleidung und sei daher ausschließlich fremdnützig und die dafür
erforderlichen Zeiten somit zu vergüten. Auch die Wegezeit zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz
sei Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, da die Arbeitskleidung nicht am Arbeitsplatz an- und
abzulegen war, sondern dafür der räumlich getrennte Umkleideraum aufgesucht werden musste.
Körperreinigungszeiten seien vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner
geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm das Anlegen der Privatkleidung und der
Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers nicht zugemutet werden kann. Das tägliche
Waschen zwecks Beseitigung der üblichen Schweiß- und Körpergeruchsbildung diene jedoch auch der
Befriedigung privater Bedürfnisse und sei damit nicht vergütungspflichtig.
Aufgrund der Vielzahl der Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sei jeweils anhand des konkreten
Einzelfalls zu prüfen, welche Art der Körperreinigung erforderlich sei und mit der eigentlichen Tätigkeit und der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Maßstab sei dabei nicht das
subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern die objektivierte Sicht eines verständigen Arbeitnehmers.