AUS DER GESETZGEBUNG:
Ausgabe 58 | Februar 2025
Zum 01.01.2025 ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit einigen arbeitsrechtlichen Neuerungen
in Kraft getreten.
Arbeitgeber können nun über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge auch in Textform
(z.B. per E-Mail) informieren sowie Regelaltersgrenzbefristungen in Textform treffen. Verlangen Arbeitnehmer jedoch einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen, muss dieser auch weiterhin in Schriftform erfolgen. In besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedrohten
Wirtschaftsbereichen, z.B. dem Baugewerbe, bleibt es jedoch bei der Schriftform.
Mit Einverständnis des Arbeitnehmers können Arbeitszeugnisse nun auch in elektronischer Form (verlangt wird eine qualifizierte elektronische Signatur) erteilt werden. Ohne Einverständnis bleibt es beim
Schriftformerfordernis.
Auch für Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher genügt nun die Textform, weshalb
diese z. B. per E-Mail geschlossen werden können.
Eine Änderung des Mutterschutzgesetzes hat am 14. Februar 2025 den Bundesrat passiert. Mutterschutzfristen gelten nun ab Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2025 auch bei Fehlgeburten. Die
Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser
ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt.