Auch freiwillige Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig sein BAG, Urteil vom 18.02.2020 (Az.: 3 AZR 206/18)
Ausgabe 41 | Juni 2020
Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2014 bei der Beklagten beschäftigt.
Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 musste der Kläger hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Mit seiner Klage begehrte er im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mit der Begründung, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte Erfolg.
Nach dem Urteil des BAG hat der Arbeitergeber zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und verständlich sein. Anderenfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
Vorliegend konnte offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach den – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung zu Lasten der Arbeitnehmer erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben treffen. Denn eine solche Verpflichtung setzt in der Regel voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert worden ist. Dies was vorliegend nicht der Fall. Auf der Betriebsversammlung im April 2003 war über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden, so dass auch dahingestellt bleiben konnte, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.