Arbeitszeiterfassung EuGH, Urteil vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18)
Ausgabe 38 | Juni 2019
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu dokumentieren.
Geklagt hatte eine spanische Arbeitnehmervereinigung gegen die Deutsche Bank. In dem Rechtsstreit ging es um das Fehlen eines betriebsinternen Systems zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit. Der EuGH hat entschieden, dass es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, künftig nicht nur die Überstunden jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern dessen gesamte Arbeitszeit zu dokumentieren.
Die Entscheidung des EuGH hat zu großer Aufmerksamkeit geführt. Trotzdem ergaben sich aus ihr für deutsche Arbeitgeber zunächst keine unmittelbaren Konsequenzen, insbesondere sind nicht ab sofort sämtliche Arbeitszeiten zu dokumentieren – von bereits bestehenden spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. gemäß § 17 MiLoG und § 16 Abs. 2 ArbZG) einmal abgesehen.
Vielmehr ist zunächst der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze in für Deutschland geltendes Recht umzusetzen. Nach dem Urteil des EuGH können dabei Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und Eigenheiten bestimmter Unternehmen – wie beispielsweise deren Größe – berücksichtigt werden. Es bleibt somit abzuwarten, wie und wann der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH umsetzen wird.