Arbeitsbescheinigung kann in Kopie erteilt werden LAG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2018 – 2 Ta 107/18
Ausgabe 37 | März 2019
Die Parteien stritten über die ordnungsgemäße Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Nach der Entscheidung des LAG kann der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nur durch Zuleitung eines mit Originalunterschrift versehenen Dokumentes erfüllt werden, da nach § 109 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis besteht und nach § 126 BGB dabei eine Originalunterschrift erforderlich ist.
Im Gegensatz dazu genügt es, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III in Kopie übermittelt. Zwar ist die Bescheinigung unter Verwendung des von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucks schriftlich zu erteilen und mit Unterschrift und Datumsangabe zu versehen. Im öffentlichen Recht findet aber § 126 BGB keine Anwendung, so dass die Bundesagentur für Arbeit inzwischen auch maschinelle Bescheinigungen anerkennt, wenn diese 1:1 der aktuellen Fassung des Papiervordrucks entsprechen.