Anspruch auf Entgeltfortzahlung regelmäßig auch bei Alkoholabhängigkeit BAG, Urteil vom 18.03.2015 (Az: 10 AZR 99/14)
Ausgabe 21 | März 2015
Nach dieser Entscheidung des BAG hat auch ein langjährig alkoholabhängiger Arbeitnehmer, der aufgrund eines Rückfalls nach einer Therapie krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, regelmäßig einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zwar entfalle der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Bei Alkoholabhängigkeit fehle es aber suchtbedingt meist an einem solchen Verschulden.
Bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie könne ein Verschulden nicht generell ausgeschlossen werden, weshalb bei Bestreiten des Arbeitgebers ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Ist nicht eindeutig feststellbar, dass der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft herbeigeführt hat, gehe dies zulasten des Arbeitgebers mit der Folge, dass Entgeltfortzahlung zu leisten ist.