Kündigung einer Homeoffice-Vereinbarung LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 (Az: 12 Sa 505/14)
Ausgabe 20 | Dezember 2014
Ein Firmenkundenbetreuer einer Bank hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, dass er seine Arbeitsleistung zumindest zu 40 % vom häuslichen Telearbeitsplatz (Homeoffice) aus erbringt. Die betriebliche Arbeitsstätte lag dabei in Abhängigkeit vom Verkehrsweg zwischen 70 und 90 km von seinem Wohnort entfernt. In der Vereinbarung zur Telearbeit war weiter geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf einen Telearbeitsplatz nicht begründet wird und die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann.
Die Arbeitgeberin kündigte ohne Beteiligung des Betriebsrats die Vereinbarung der Telearbeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Nach dem Urteil des LAG hat die Arbeitgeberin die Telearbeitsvereinbarung nicht wirksam gekündigt. Ihr Recht, die Vereinbarung ohne Voraussetzungen kündigen zu können, stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und sei daher unwirksam. Die Regelung weiche von dem wesentlichen Grundgedanken des § 106 Satz 1 GewO – danach hat die Bestimmung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen – ab, wenn sie die Beendigung der Telearbeit voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus fehle es an der Zustimmung des Betriebsrats. Die Beendigung von Telearbeit stelle regelmäßig eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG dar, und zwar auch dann, wenn ein Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit zu einem Großteil beim Kunden erbringt. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit. Daher ändere sich das Bild der Tätigkeit grundsätzlich bei der Beendigung der Telearbeit.