Stichtagsklausel für Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter BAG, Urteil vom 22.07.2014 (Az.: 9 AZR 981/12)
Ausgabe 20 | Dezember 2014
Ein Formulararbeitsvertrag sah die Zahlung eines Urlaubsgeldes pro Urlaubstag vor und war zudem vom Bestehen eines „ungekündigten Arbeitsverhältnisses“ abhängig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Zahlung des arbeitsvertraglichen Urlaubsgeldes für die nach Zugang der Kündigung genommenen Urlaubstage.
Nach Ansicht des BAG kann wirksam vereinbart werden, dass Urlaubsgeld nur in einem ungekündigten Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Die Klägerin werde hierdurch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen, sei wie folgt zu differenzieren:
Dient die Sonderzahlung (auch) der Vergütung für erbrachte Leistungen, ist eine Bindungsklausel unzulässig. Dient eine Sonderzahlung hingegen der Honorierung von Betriebstreue, ist eine Bindungsklausel grundsätzlich zulässig.
Das streitgegenständliche Urlaubsgeld diente nach Auffassung des BAG nicht der Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen. Der Anspruch auf Urlaubsgeld stünde im Zusammenhang mit dem genommenen Urlaub und sei deshalb unabhängig von der Arbeitsleistung. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs sei allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Dass das Urlaubsgeld auch dann nicht zur Auszahlung kommen soll, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird, führe ebenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Eine Sonderzahlung, mit der die Betriebstreue honoriert werden soll, könne ihre motivierende Wirkung nur bei solchen Arbeitnehmern entfalten, die dem Betrieb noch oder noch einige Zeit angehören. Deshalb könne der Arbeitgeber die Zahlung einer solchen Leistung wirksam – unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers – an die fortdauernde Betriebszugehörigkeit knüpfen.