Änderung von Pflegezeitgesetz und Familienzeitgesetz
Ausgabe 21 | März 2015
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2015 sowohl das Pflegezeitgetz als auch das Familienzeitgesetz geändert. Das Familienzeitgesetz sieht nunmehr einen Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten vor, in welcher Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigen ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren können, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Der Begriff des nahen Angehörigen wurde deutlich erweitert und umfasst nun beispielsweise auch Stiefeltern.
Die bereits zuvor bestehenden Ansprüche auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege naher Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz wurden erweitert und gelten weiterhin gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, dürfen aber insgesamt 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
Den Wünschen der Mitarbeiter nach einer entsprechend reduzierten Arbeitszeit können von Seiten des Arbeitgebers lediglich dringende betriebliche Gründe entgegengesetzt werden.
Hinweise möchten wir Sie auch auf eine weitere wichtige Neuerung: Der besondere Kündigungsschutz, der sowohl nach dem Pflegezeit- als auch nach dem Familienpflegezeitgesetz von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung besteht, beginnt nunmehr frühestens zwölf Wochen vor Beginn der Freistellungsphase. An einer solchen zeitlichen Begrenzung fehlte es bislang. Das Thüringer LAG hatte daher noch mit Urteil vom 02.10.2014 (Az: 6 Sa 345/13) entschieden, dass der Kündigungsschutz mit dem Zugang der Ankündigung beginne, ohne dass er auf eine maximal zulässige Ankündigungsfrist beschränkt sei, was im Ergebnis zu einer problematischen Ausdehnung des Kündigungsschutzes führte.
Hier hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung nunmehr für Rechtssicherheit gesorgt und diese Problematik beseitigt.